Art. 1 Name & Rechtsform
1 Unter dem Namen
Verein der Informatikstudierenden an der ETH
Zürich
, abgekürzt
VIS
, besteht als Verein im Sinne
von Art. 52ff. und 60ff. des ZGB mit Sitz in Zürich ein Fachverein des
Verbands der Studierenden an der ETH Zürich (VSETH) gemäss Art. 14 der
Statuten des VSETH.
2 Der VIS wurde im Jahr 1984 gegründet.
3 Die Statuten des VSETH sind denjenigen des VIS übergeordnet.
VIS-Statuten
VIS-Statuten 00
1. Allgemeines
Art. 2 Zweck
1 Der VIS bezweckt:
- a.
-
die Wahrung der Interessen der Studierenden, welche in einer dem VIS zugewiesenen Fachrichtung eingeschrieben sind, und deren Vertretung nach aussen, insbesondere gegenüber dem Lehrkörper und Hochschulgremien;
- b.
-
die Unterstützung und Beratung von Personen in ihrem Studium an der ETH Zürich;
- c.
-
das Anbieten von Dienstleistungen und Veranstaltungen ausserhalb des Studiums für Mitglieder, im Speziellen in den Bereichen der Geselligkeit und Kultur, Kontakt zur Wirtschaft sowie der Gewinnung von Erfahrung in studiennahen Bereichen;
- d.
-
die Pflege freundschaftlicher Beziehungen gegenüber anderen studentischen Vereinigungen, insbesondere anderen Fachvereinen und dem VSETH;
- e.
-
die Förderung des gesellschaftlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden.
2 Der VIS untersagt sich politische oder religiöse Aktivitäten, die nicht im Zusammenhang mit seinen Interessen stehen. Insbesondere ist der VIS parteipolitisch und konfessionell neutral. 1
Art. 3 Zusammenarbeit
Der VIS kann seine Mitglieder in weiteren nationalen
und internationalen Organisationen vertreten, deren Aktivitäten nicht im Widerspruch
zu seinen und den VSETH-Statuten stehen.
Art. 4 Nachhaltigkeit
Der VIS achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben
darauf, wo mit vertretbarem Aufwand möglich, nachhaltig und umweltschonend zu
handeln.
Art. 5 Mitwirkung & Öffentlichkeit
1 Sämtliche Sitzungen der Organe des VIS sind für die Mitglieder des
VIS und VSETH öffentlich.
2
2 Direktbetroffene können für die Dauer des fraglichen Traktandums von
der Sitzung ausgeschlossen werden.
3 Weiter können VIS-Mitglieder Einsicht in sämtliche Protokolle und
Buchhaltungsunterlagen des VIS verlangen, sowie Revisionsberichte, Bilanzen
und das Budget vor der Mitgliederversammlung einsehen.
4 Vorbehalten bleibt Vertraulichkeit gemäss, sofern in diesem Artikel
nicht anders geregelt, Art. 49 des Mitwirkungs- und
Öffentlichkeitsreglements des VSETH.
5 Vertrauliche Protokolle dürfen einzig von den aktuellen Mitgliedern
des betreffenden Organs, der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des VSETH und
des VIS-Vorstands eingesehen werden
3.
2. Mitgliedschaft
Art. 6 Mitglieder
1 Der VIS kennt ordentliche Mitglieder, Mitwirkungsmitglieder und
Ehrenmitglieder.
- a.
-
Ordentliche Mitglieder sind alle VSETH-Mitglieder, welche dem VIS durch den VSETH gemäss Art. 1 des Fachvereinsreglements des VSETH zugeordnet werden.
- b.
-
Die Mitwirkungsmitgliedschaft können natürliche Personen erlangen durch Wahl in ein Organ des VIS. Dafür sind die jeweiligen Bestimmungen für die Wahlen in Organe massgebend. [4](#footnote-4)
- c.
-
Die Ehrenmitgliedschaft können natürliche Personen erlangen, welche ausserordentliches für den VIS geleistet haben. Die Aufnahme erfolgt gemäss MV-Reglement.
2 Mitglieder können mehreren Mitgliederkategorien gemäss Abs. 1
angehören.
3 Mitglieder, welche nicht der Kategorie der ordentlichen Mitglieder
angehören, sind ausserordentliche Mitglieder gemäss Art. 6 des
Fachvereinsreglements.
4 Personen, welchen die ordentliche Mitgliedschaft offen steht, die
aber dennoch kein ordentliches Mitglied sind, sind nicht berechtigt, die
VIS-Mitgliedschaft als Mitwirkungsmitglied zu erlangen.
5 Ausserordentliche Mitglieder in der Kategorie Mitwirkungsmitglieder
werden als ausserordentliche Mitwirkungsmitglieder bezeichnet.
Art. 7 Rechte der Mitglieder
1 Alle Mitglieder haben freies Wort an allen Versammlungen und
Vereinsanlässen.
2 Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anfragen über deren Vereinstätigkeit und Anträge zu
unterbreiten.
3 Alle Mitglieder haben das Recht auf Mitwirkung und Öffentlichkeit
gemäss Art. 5.
4 Alle Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile des VIS. Es liegt im
Ermessen des VIS, inwiefern seine Aktivitäten auch Nichtmitgliedern
offenstehen sollen.
5
Art. 8 Aktives Wahlrecht
1 Nur ordentliche Mitglieder geniessen aktives Wahlrecht.
6
2 Ausgenommen vom aktiven Wahlrecht für Vertretungen gegenüber der ETH
sind ordentliche Mitglieder im Doktoratsstudium.
7
Art. 9 Passives Wahlrecht
1 Ordentliche Mitglieder haben passives Wahlrecht.
2 Für die Wahl von Vorständen in den Ressorts Präsidium, Vizepräsidium
und Hochschulpolitik, sowie den Vertretungen gegenüber der ETH haben
ausschliesslich ordentliche Mitglieder im Bachelor-, oder Masterstudium oder
in der Didaktischen Ausbildung passives Wahlrecht.
8
3 Ausserordentliche Mitglieder sowie Nichtmitglieder sind von der Wahl
in den Vorstand, Vertretungen und Delegationen ausgeschlossen.
4 Vorbehalten bleiben darüber hinausgehende Einschränkungen für
spezifische Gremien.
Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
Art. 11 Austritt
1 Der Austritt von ordentlichen Mitgliedern aus dem VIS erfolgt
automatisch bei Austritt aus dem VSETH.
2 Mitglieder können jederzeit aus Gremien zurücktreten. Dies muss dem
Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
9
3 Die Mitwirkungsmitgliedschaft endet, sobald ein Mitglied in keinem
Gremium des VIS mehr Mitglied ist.
10
4 Ehrenmitglieder können jederzeit selbständig aus dem VIS austreten.
Diese Absicht muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 12 Ausschluss
1 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit den
Ausschluss von Mitgliedern beschliessen, wenn diese gegen die Interessen des
VIS verstossen haben oder diesen geschädigt haben.
11
2 Beschliesst die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines
ordentlichen Mitglieds, so stellt der VIS einen Antrag auf Ausschluss
ebendieses Mitglieds zum nächsten VSETH-Mitgliederrat, damit ein Ausschluss
aus dem VSETH gemäss Art. 6 der VSETH-Statuten erfolgen kann.
12
3 Ordentliche Mitglieder des VIS werden bei Ausschluss aus dem VSETH
automatisch aus dem VIS ausgeschlossen. In diesem Fall muss der Vorstand
entscheiden, ob die Person ihre allfälligen Ämter in VIS-Gremien weiterhin
als ausserordentliches Mitwirkungsmitglied ausüben darf, sofern sie für
diese Ämter noch passives Wahlrecht geniesst.
4 Werden Ehrenmitglieder aus dem VSETH ausgeschlossen, so bedingt dies
nicht automatisch ein Ausschluss aus der VIS Ehrenmitgliedschaft.
13
Art. 13 Mitgliederbeitrag
1 Mitgliederbeiträge werden ausschliesslich für ordentliche Mitglieder
erhoben.
2 Die Mitgliederbeiträge werden ausschliesslich vom VSETH festgelegt
und erhoben.
3. Mittel
Art. 14 Mittel
1 Die Einnahmen des VIS bestehen grundsätzlich aus den ihm vom VSETH
zugewiesenen Mitteln.
2 Der VIS kann sich weitere Einnahmequellen erschliessen.
Art. 15 Haftung
1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14
4. Organisation
Art. 16 Organe
Der VIS besteht aus folgenden Organen:
- a.
-
der Mitgliederversammlung,
- b.
-
dem Vorstand,
- c.
-
der Revisionsstelle,
- d.
-
den Kommissionen,
- e.
-
den Vertretungen,
- f.
-
den Taskforces.
Art. 17 Amtszeiten
1 Sofern nicht anders spezifiziert ist die Amtszeit in allen Gremien
und Positionen von der konstituierenden Sitzung eines Gremiums nach einer
ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur nächsten Konstituierung des
entsprechenden Gremiums.
2 Wiederwahlen sind möglich.
3 Die erste Amtszeit einer Quästur liegt bei einem Jahr.
4 Die Wiederwahl der Quästur ist danach jeweils für ein Semester
möglich.
15
4.1. Mitgliederversammlung
Art. 18 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des VIS. Sie tagt
einmal pro Semester für eine ordentliche Sitzung.
2 Es können weitere ausserordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.
Art. 19 Reglemente
Die Geschäfte sowie Formalitäten der Mitgliederversammlung sind im MV-Reglement
festgelegt.
4.2. Vorstand
Art. 20 Vorstand
Der Vorstand leitet als Exekutive den VIS, führt die Geschäfte und vollzieht die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Weiter ist er im Sinne des Vereinszwecks
tätig.
Art. 21 Organisation
1 Der Vorstand setzt sich mindestens aus folgenden Ressorts
zusammen:
- a.
-
dem Präsidium,
- b.
-
dem Vizepräsidium,
- c.
-
der Quästur,
- d.
-
dem Ressort Hochschulpolitik.
2 Darüber hinaus können folgende Ressorts im Vorstand besetzt werden:
- a.
-
das Ressort Softwareentwicklung,
- b.
-
das Ressort Systemadministration,
- c.
-
das Ressort External Relations,
- d.
-
das Ressort Feste und Kultur,
- e.
-
das Ressort Lernunterstützung,
- f.
-
das Ressort Aktuariat,
- g.
-
das Ressort Infrastruktur,
- h.
-
das Ressort Kommunikation.
3 Vorstandsressorts werden von maximal einer Person besetzt.
4 Der Vorstand besteht aus maximal 11 Mitgliedern.
5 Maximal zwei Vorstandsmitglieder können ausserordentliche
Mitglieder sein.
6 Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in ein
Ressort gewählt.
7 Das Ressort Vizepräsidium wird von einem Vorstandsmitglied,
ausgenommen dem Präsidium oder der Quästur, als Zweitressort ausgeübt.
Dieses wird an der Mitgliederversammlung explizit gewählt.
Art. 22 Reglemente
Tätigkeiten sowie operative Belange des Vorstands sind im Vorstandsreglement
geregelt. Betreffend Finanzen sowie finanzieller Kompetenzen des Vorstands ist
das Finanzreglement massgebend.
4.3. Revisionsstelle
Art. 23 Zusammensetzung
1 Die Revisionsstelle besteht entweder aus mindestens zwei
natürlichen Personen oder alternativ aus einer juristischen Person.
2 Vorstandsmitglieder, Kommissionsmitglieder sowie weitere
natürliche Personen mit Budgetkompetenz im VIS sind von der Wahl in die
Revisionsstelle ausgeschlossen
16.
Art. 24 Aufgabe
1 Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung des VIS unabhängig und
neutral.
17
2 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ende der
Geschäftsperiode wird die Rechnung dieser abgeschlossenen Periode
revidiert. Liegt zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung keine
beendete, unrevidierte Rechnung einer Geschäftsperiode vor, erfolgt eine
Revision eines Zwischenstandes der Buchhaltung
18.
3 Sie erstattet der unmittelbar auf die Revision folgenden
Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt bei korrekter
Geschäftsführung die Entlastung des Vorstands, der Kommissionen und
weiterer Organe mit Budgetkompetenz.
4.4. Kommissionen
Art. 25 Kommissionen
1 Die Mitgliederversammlung kann Kommissionen bestellen. Sie legt
für jede einzelne deren Rechte und Pflichten fest.
2 Der VIS haftet für alle Verbindlichkeiten seiner Kommissionen.
Art. 26 Reglemente
Das allgemeine Kommissionsreglement regelt Organisation und Tätigkeit sämtlicher
Kommissionen des VIS. Die Mitgliederversammlung kann für jede Kommission ein
spezifisches Kommissionsreglement verabschieden, welches die Eigenheiten der
Kommission berücksichtigt.
4.5. Vertretungen
Art. 27 Vertretungen
1 Der VIS kann in andere Organisationen Vertretungen entsenden,
die dort seine und die Interessen seiner Mitglieder wahren.
2 Der VIS stellt die Studierenden-Vertretungen insbesondere in
folgenden Gremien:
- a.
-
Unterrichtskommissionen (UK) der Studiengänge, welche dem VIS durch den VSETH zugeordnet werden;
- b.
-
Departementskonferenzen (DK) der Departemente, deren Studierende der VIS gemäss der Zuordnungsliste des VSETH vertritt;
- c.
-
Mitgliederrat (MR) des VSETH;
- d.
-
Fachvereinsrat (FR) des VSETH.
Art. 28 Semestersprechende
Semestersprechende sind offizielle
Vertretungen.
Art. 29 Berichterstattung
Die Vertretungen sind verpflichtet an der
Mitgliederversammlung und an den Vorstandssitzungen Bericht zu erstatten
19 .
Art. 30 Reglemente
Die ordentliche Wahl von Vertretungen ist im
MV-Reglement geregelt. Lassen sich nicht alle Vertretungssitze durch ordentlich
gewählte Vertretungen besetzen, kann der Vorstand Interimsvertretungen
nachwählen.
4.6. Taskforces
Art. 31 Taskforces
1 Organen des VIS ist es möglich temporären Gruppen (nachfolgend
“Taskforces”) innerhalb des VIS Kompetenzen, welche die eigenen nicht
übersteigen, für spezifische Themengebiete zu übertragen.
2 Die Taskforces werden in Absprache mit den Gremien, welche die
Kompetenzen gemäss AGO innehaben, einberufen.
3 Jede Taskforce wird mit einem Vorsitz gegründet. Bei der
Gründung der Taskforce wird mindestens folgendes definiert:
- a.
-
Der Auftrag der Taskforce,
- b.
-
die übertragenen Kompetenzen,
- c.
-
der Vorsitz,
- d.
-
die Bestellung der Mitglieder der Taskforce.
4 Taskforces sind temporär und müssen zu Beginn jedes Semesters
vom gründenden Gremium bestätigt werden. Taskforces können vom
gründenden Gremium oder einem dessen übergeordneten Gremium unter Angabe
von Gründen aufgelöst werden.
5 Das gründende Gremium ist verantwortlich für die Kontrolle. Die
Taskforce erstattet dem gründenden Gremium Bericht.
Art. 32 Mitgliederbestellung
1 Taskforces können offen oder geschlossen sein.
2 Offene Taskforces haben nur einen definierten Vorsitz und sind ansonsten
für alle offen.
Geschlossene Taskforces bestehen aus den Mitgliedern, welche das
gründende Gremium, der Vorsitz oder die Taskforce selbst bestimmt.
5. Zeichnungsrecht
Art. 33 Allgemeines Zeichnungsrecht
1 Für die gesamten Geschäfte des VIS hält das Präsidium je ein
Kollektivzeichnungsrecht mit dem Vizepräsidium und der Quästur.
2 Bei längerfristiger Verhinderung des Präsidiums fällt dieses
Kollektivzeichnungsrecht auf das Vizepräsidium und die Quästur.
Art. 34 Zeichnungsrecht im Rahmen des Budgets
1 Vorstände sowie Kommissionspräsidien sind innerhalb ihres Ressort
bzw. Geschäftsbereich bei gewöhnlichen Geschäften handlungsbevollmächtigt.
2 Die Vorstände sowie Kommissionspräsidien haben ein
Einzelzeichnungsrecht innerhalb ihres Ressorts bzw. Geschäftsbereiches.
3 Das Einzelzeichnungsrecht ist nur innerhalb des von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets gültig.
4 Es steht den Kommissionspräsidien frei, das Einzelzeichnungsrecht an
Mitglieder ihrer Kommission für bestimmte Budgetposten abzutreten.
5 Ausgeschlossen aus dem Einzelzeichnungsrecht sind mehrjährige
Verträge.
6. Rechtliches
Art. 35 Urheberrechte
1 Jegliche Urheberrechte an für den VIS geschaffenem geistigem
Eigentum verbleiben bei den Urhebern.
2 Dem VIS werden uneingeschränkte und zeitlich unbeschränkte
Nutzungs-, Änderungs- und Verteilungsrechte an geistigem Eigentum, das im
Rahmen von Aktivität im VIS erstellt wurde, eingeräumt.
3 Die Mitglieder des VIS sind dafür verantwortlich, dass externes
geistiges Eigentum nur im VIS verwendet wird, sofern dessen Lizenz eine
solche Verwendung erlaubt.
Art. 36 Salvatorische Klausel
1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Statuten oder der übrigen
Reglemente des VIS unwirksam sein, bleibt davon die Wirksamkeit der
restlichen Bestimmungen dieser Statuten und der Reglemente unberührt.
2 Der Vorstand ist verantwortlich bei unwirksamen Bestimmungen dem
erlassenden Gremium einen möglichst gleichwertigen, gültigen Vorschlag zu
unterbreiten.
7. Schlussbestimmungen
Art. 37 Vereinsauflösung
1 Die Auflösung des VIS kann durch Abstimmung der
ordentlichen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden, wobei die Stimmbeteiligung mindestens 40% aller ordentlichen
Mitgliedern betragen muss.
2 Dieses Geschäft muss mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt
werden.
3 Bei Auflösung des VIS fällt sein Vermögen an den VSETH.
Art. 38 AGO
1 Die Präzisierung der Bestimmungen in diesen Statuten erfolgt in
folgenden Reglementen, die zu einer allgemeinen Geschäftsordnung (AGO)
zusammengefasst werden:
- a.
-
Geschäftsreglement für die Mitgliederversammlung des VIS (MV-Reglement)
- b.
-
Geschäftsreglement für den Vorstand des VIS (Vorstandsreglement)
- c.
-
Geschäftsreglement für die Kommissionen des VIS (Allgemeines Kommissionsreglement)
- d.
-
alle individuellen Kommissionsreglemente
- e.
-
Finanzreglement des VIS
- f.
-
Sitzungsreglement des VIS
- g.
-
Spesen- und Entschädigungsreglement des VIS
- h.
-
Richtlinien zum Erscheinungsbild des VIS
2 Die AGO unterliegt denselben Revisionsbestimmungen wie die Statuten.
3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Statuten und der
restlichen AGO sind die Bestimmungen dieser Statuten massgebend.
Art. 39 EGO
1 Alle Reglemente des VIS, welche nicht in der AGO enthalten sind,
werden in einer erweiterten Geschäftsordnung (EGO) zusammengefasst.
2 Die MV und der Vorstand können Reglemente für die EGO erlassen und
diese revidieren. Der Vorstand darf nur die selbst erlassenen Reglemente
ändern.
3 Die in der EGO gesammelten Reglemente können mit einfachem Mehr
geändert werden, sofern die AGO nicht anderslautende Revisionsbestimmungen
vorsieht.
4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen AGO und EGO sind die
Bestimmungen der AGO massgebend.
Art. 40 Übersetzungen
Bestehen Übersetzungen dieser Statuten oder von
Reglementen, so ist der deutsche Text massgebend.
Art. 41 Revisionsbestimmungen
Diese Statuten können auf Antrag an einer
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehr geändert werden.
Art. 42 Version
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom
04.10.2023 erlassen und treten am 05.10.2023 in Kraft.
1: Aus diesem Absatz folgt, dass parteipolitische Aufrufe nicht weitergeleitet werden. Der VIS behält sich jedoch vor, zu politischen und gesellschaftlichen Themen Stellung zu nehmen, falls diese für die vertretenen Studierenden von besonderer Bedeutung sind.
2: Die Öffentlichkeit für VSETH-Mitglieder ist durch Art. 41 Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement des VSETH gewährleistet.
3: Zusätzlich zu der Bestimmungen des Art. 49 MÖhRe ist der VIS-Vorstand auch berechtigt, vertrauliche Protokolle einzusehen.
4: Die Mitwirkungsmitglieder sollen die Actives abbilden. Damit gemeint sind mindestens alle Personen, welche in Kommissionen und im Vorstand aktiv sind. Dies umfasst auch Personen, welche keine ordentlichen Mitglieder sind (z.B. ordentliche Mitglieder anderer Fachvereine, Alumnae bzw. Alumni).
5: Es versteht sich von selbst, dass Dienstleistungen auch nur Teilen des VIS zur Verfügung gestellt werden können (z.B. PVWs, ESW). Des Weiteren steht es dem Vorstand frei ehemaligen Mitwirkungsmitgliedern (wie bspw. Altvorständen) weiterhin Vorteile zukommen zu lassen (z.B. Kaffee, Email-Account, oVIS-Schlüssel).
6: Bei Angaben über die Studienrichtung oder den Studiengang ist immer nur der primäre Studiengang - also derjenige, welcher auf der Legi steht - massgeblich. Dies folgt direkt aus den Regelungen der Zuordnung des VSETH.
7: Doktorierende haben ihre eigenen Vertretungen gegenüber der ETH via AVETH. Daher sollten sie den Studierenden überlassen, wer ihre Standesvertretung ist. Ausserdem wird explizit nur von Vertretungen gegenüber der ETH gesprochen, da der VIS in der Vergangenheit auch Vertretungen gegenüber anderen Organisationen hatte (z.B. ETH Store Genossenschaft) und Doktorierende als VIS-Mitglieder dort berechtigtes Interesse haben.
8: Die zugelassenen Mitglieder entsprechen der Mitgliederkategorie a) aus Art. 4 VSETH-Statuten. Damit diese Statuten in sich selbst verständlich sind, wurde die Kategorie ausgeschrieben.
9: Im VIS gilt auch eine Email als schriftlich.
10: Das Ende der Mitwirkungsmitgliedschaft ist nur für ausserordentliche Mitglieder, welche keine Ehrenmitglieder sind das Ende der VIS-Mitgliedschaft. Es steht dem Vorstand natürlich offen ehemaligen Mitwirkungsmitgliedern weiterhin Vorteile zukommen zu lassen.
11: Der Ausschluss von ausserordentlichen Mitwirkungsmitgliedern aus dem VIS ist auch implizit durch die Nicht-Wiederwahl oder Abwahl aus Gremien gegeben.
12: Da der VIS die ordentlichen Mitglieder automatisch aus der Zuordnungsliste der ordentlichen Mitglieder des VSETH bezieht, kann der VIS nicht eigenmächtig ordentliche Mitglieder ausschliessen. Daher kann der Ausschluss nur mit einem Ausschluss aus dem VSETH gemäss Art. 6 der VSETH-Statuten erfolgen.
13: Falls ein Ehrenmitglied des VIS aus dem VSETH ausgeschlossen wird, entscheidet der Vorstand, ob er dieses Ehrenmitglied der MV zum Ausschluss vorschlagen will.
14: Dies ist im Gesetz so geregelt, aber auf Hinweis von vitaminb.ch so explizit geschrieben.
15: Dabei soll auch explizit möglich sein, eine Person, welche bereits ein Jahr im Vorstand als Quästur absolviert hat und dann nach einer Pause nochmals kandidiert, nur für ein Semester wieder als Quästur zu wählen.
16: Eine Budgetkompetenz liegt meist nur im Vorstand oder in Kommissionen vor. Theoretisch könnte eine solche aber auch in Taskforces vorliegen.
17: Eine Revision prüft die Bilanz und Erfolgsrechnung, die Steuern, die Mehrwertsteuern sowie die Korrektheit der Buchungen. Sie prüft explizit nicht die Einhaltung des Budgets (dies ist Aufgabe der Mitgliederversammlung).
18: Normalerweise findet die Revision des Zwischenstandes über die ersten beiden Quartale der Geschäftsperiode statt.
19: Die Berichterstattung muss nicht zwingend in einem gesonderten Bericht erfolgen.