Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung
Kontaktparty-Kommission
, abgekürzt
KPK
, besteht eine Kommission des Vereins der Informatikstudierenden an der ETH Zürich (abgekürzt VIS)
im Sinne von Art. 25f. der VIS-Statuten.
Reglement der Kontaktparty-Kommission
VIS-Statuten 20 (KPK-Reglement)
1. Auftrag
Art. 2 Auftrag
1 Die KPK hat als einziges Ziel die Organisation der Kontaktparty, welche den Studierenden und Unternehmensvertretenden eine Plattform zur Kontaktaufnahme sein soll.
2 Zur Organisation gehören folgenden Aufgaben:
- a.
-
Pflege von Homepage und Adressbeständen,
- b.
-
Erstellung der Begleitbroschüre,
- c.
-
Organisation und Durchführung der Kontaktparty.
3 Genauere Einzelheiten sind in der Kontaktparty-Dokumentation beschrieben.
2. Spezifische Regelungen
Art. 3 Amtszeit des Präsidiums
Die Amtsdauer des KPK-Präsidiums beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
Art. 4 Firmenauswahl
Der Kommission wird das Recht vorbehalten Unternehmen für die Teilnahme an der Kontaktparty abzulehnen.
Art. 5 Kleidung an der KP
1 Die Mitglieder der KPK sind verpflichtet sich für die Kontaktparty formell zu kleiden.
2 Den Mitgliedern der KPK wird für die Kontaktparty die Miete von formeller Kleidung bezahlt.
Art. 6 Finanzen
1 Die KPK behält die aktuelle Übersicht über ihre Einnahmen und Ausgaben.
2 Die KPK stellt ihre ausgehenden Rechnungen selbst über die gängige Debitorenlösung des VIS.
3 Die KPK unterhält bezüglich Finanzangelegenheiten einen engen Kontakt zur VIS Quästur.
Art. 7 Helfendenessen
Die KPK kann ein Helfendenessen für die Kommission und die Helfenden an der KP durchführen.
3. Schlussbestimmungen
Art. 8 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.
Art. 9 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.