Richtlinien zum Erscheinungsbild des VIS

VIS-Statuten 06

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1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien zum Erscheinungsbild gelten für alle Organe des VIS.

2. Erscheinungsbild

Art. 2 Grundsatz
Alle Organe des VIS sind bestrebt ihre Zugehörigkeit zum VIS klar auf allen Publikationen erkennbar zu machen. Dazu gehören insbesondere:

a.
Die Verwendung des Logos des VIS auf allen Dokumenten, Briefen, Präsentationen und Broschüren, welche von den Organen angefertigt werden.
b.
Die Verwendung des Logos des VIS auf allen Plakaten, Postern und sonstigen Drucksachen.
c.
Die Verwendung des Logos des VIS auf allen Onlineauftritten der Organe.

Art. 3 Vorgaben zum Erscheinungsbild

a.
Genauere Vorgaben zum Erscheinungsbild des VIS werden im entsprechenden Brand Manual geregelt. Hier können insbesondere auch die Verbindlichkeit bestimmter Aspekte des Erscheinungsbilds geregelt werden.
b.
Änderungen am Brand Manual müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Dazu müssen in Anträgen zur Veränderung des Brand Manual die vorgeschlagenen Änderungen klar (wo immer möglich visuell) erkennbar gemacht werden.
c.
Wo immer möglich, und nicht anders vom Brand Manual geregelt, sind bestehende Vorlagen zu verwenden. Dies gilt unabhängig vom Medium also beispielsweise für Dokumente gleichermassen wie Onlineauftritte.

Art. 4 Erscheinungsbild des VSETH
Für das Erscheinungsbild des VSETH ist Art. 13 des Fachvereinsreglements des VSETH massgebend.

3. Schlussbestimmungen

Art. 5 Revisionsbestimmungen
Diese Richtlinien sind Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 6 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.