Art. 1 Name
Unter dem Namen
VISIONEN-Kommission
besteht eine Kommission des Vereins der Informatikstudierenden an der ETH Zürich (abgekürzt VIS) im Sinne von Art. 25f. der VIS-Statuten.
Reglement der VISIONEN-Kommission
VIS-Statuten 23 (VISIONEN-Reglement)
1. Auftrag
Art. 2 Auftrag
1 Die Kommission ist die Herausgeberin der Vereinszeitschrift des VIS (VISIONEN) und verantwortlich für dessen Gestaltung.
2 Die Kommission ist zuständig für die Verwaltung der Abonenntenliste.
3 Die Kommission bemüht sich um die Finanzierung mit Inseraten.
2. Spezifische Regelungen
Art. 3 Chefredaktion
Das Kommissionspräsidium ist zugleich die Chefredaktion der VISIONEN.
Art. 4 Finanzen
1 Die VISIONEN stellen ihre ausgehenden Rechnungen selbst über die gängige Debitorenlösung des VIS.
2 Die VISIONEN unterhalten bezüglich Finanzangelegenheiten einen engen Kontakt zur VIS Quästur.
Art. 5 Vorstandsveto
Der VIS-Vorstand hat ein Vetorecht auf die Veröffentlichung von Inhalten. Dazu erhält er jeweils eine Vorabversion der nächsten Ausgabe.
3. Schlussbestimmungen
Art. 6 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.
Art. 7 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.